Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1986

Geschäftszahl

85/10/0158

Rechtssatz

Ein Stempelgebührenersatz für den ergänzenden Schriftsatz nach Abtretung einer Beschwerde vom VfGH gebührt nicht.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1987/1;