Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1986

Geschäftszahl

85/10/0158

Rechtssatz

Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung läge nur dann vor, wenn die Rechtsanschauung des VwGH von der abzugehen Anlass bestünde, explizit in der Begründung eines Erkenntnisses oder Beschlusses ihren Niederschlag gefunden hätte und nicht nur stillschweigend vorausgesetzt worden wäre.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1987/1;