Verwaltungsgerichtshof
25.11.1985
85/10/0157
Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes so einzurichten ist, dass die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln oder von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gesichert erscheint. Ein Rechtsanwalt kann die näheren Umstände der Postaufgabe solcher Schriftstücke, das Kuvertieren von zugehörigen Beilagen wie auch das Beschriften der Kuverts verlässlichen Kanzleiangestellten allein überlassen (Hinweis auf B vom 18.11.1983, 83/02/0220).