Verwaltungsgerichtshof
18.04.1988
85/10/0151
Dem Interesse an einer intensiveren Bademöglichkeit durch Benutzung eines Steges kommt nicht das gleiche Gewicht zu, wie dem Interesse an einer ruhigen nicht durch einen Steg beeinträchtigten Uferlinie.
Vorgeschichte:
81/10/0019 E 7. März 1983;
ECLI:AT:VWGH:1988:1985100151.X10