Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1988

Geschäftszahl

85/10/0151

Rechtssatz

Dem Interesse an einer intensiveren Bademöglichkeit durch Benutzung eines Steges kommt nicht das gleiche Gewicht zu, wie dem Interesse an einer ruhigen nicht durch einen Steg beeinträchtigten Uferlinie.

Beachte

Vorgeschichte:

81/10/0019 E 7. März 1983;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1985100151.X10