Verwaltungsgerichtshof
18.04.1988
85/10/0151
Ein Badesteg, der in erster Linie zur Nutzung durch Siedlungsbewohner bestimmt ist, kann nur ein privates Interesse derselben darstellen und ist öffentliches Interesse an einem solchen Badesteg nicht erkennbar.
Vorgeschichte:
81/10/0019 E 7. März 1983;
ECLI:AT:VWGH:1988:1985100151.X09