Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1988

Geschäftszahl

85/10/0151

Rechtssatz

Ein Badesteg, der in erster Linie zur Nutzung durch Siedlungsbewohner bestimmt ist, kann nur ein privates Interesse derselben darstellen und ist öffentliches Interesse an einem solchen Badesteg nicht erkennbar.

Beachte

Vorgeschichte:

81/10/0019 E 7. März 1983;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1985100151.X09