Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1988

Geschäftszahl

85/10/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0147 E 17. März 1986 VwSlg 12069 A/1986 RS 6

Stammrechtssatz

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes ist in bezug auf jeden See sehr hoch einzuschätzen. Zusätzlich könnte die Beeinflussung des Landschaftsbildes im geschützten Uferbereich eine bedeutendere Ausprägung durch einen See erfahren, der außerdem zum Naturschutzgebiet erklärt wurde.

Beachte

Vorgeschichte:

81/10/0019 E 7. März 1983;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1985100151.X07