Verwaltungsgerichtshof
18.04.1988
85/10/0151
GRS wie 85/10/0147 E 17. März 1986 VwSlg 12069 A/1986 RS 6
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes ist in bezug auf jeden See sehr hoch einzuschätzen. Zusätzlich könnte die Beeinflussung des Landschaftsbildes im geschützten Uferbereich eine bedeutendere Ausprägung durch einen See erfahren, der außerdem zum Naturschutzgebiet erklärt wurde.
Vorgeschichte:
81/10/0019 E 7. März 1983;
ECLI:AT:VWGH:1988:1985100151.X07