Verwaltungsgerichtshof
18.04.1988
85/10/0151
Als Landschaftsbild ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft anzusehen. Ein Eingrifft in das Landschaftsbild kann nicht nur aus der Warte der Fernbetrachtung erschlossen werden, sondern ist auch dann gegeben, wenn der Eingriff in das Landschaftsbild erst bei Betrachtung aus der Nähe gesehen werden kann.
Vorgeschichte:
81/10/0019 E 7. März 1983;
ECLI:AT:VWGH:1988:1985100151.X05