Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1988

Geschäftszahl

85/10/0151

Rechtssatz

Als Landschaftsbild ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft anzusehen. Ein Eingrifft in das Landschaftsbild kann nicht nur aus der Warte der Fernbetrachtung erschlossen werden, sondern ist auch dann gegeben, wenn der Eingriff in das Landschaftsbild erst bei Betrachtung aus der Nähe gesehen werden kann.

Beachte

Vorgeschichte:

81/10/0019 E 7. März 1983;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1985100151.X05