Verwaltungsgerichtshof
18.04.1988
85/10/0151
Soweit die Beschwerde (aufgrund eines neuerlichen Gutachtens des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz im fortgesetzten Verfahren) die Einholung des Gutachtens durch einen "Beamten der gleichen Dienststelle, die das erste Gutachten erstattet" hat, als "nicht zweckmäßig" rügt, macht sie damit eine Rechtswidrigkeit des Ermittlungsverfahrens, die allein, falls sie vom Ergebnis her auch relevant wäre, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte, nicht geltend. Abgesehen davon ist die Behörde gem Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 verpflichtet, vor der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach dieser Gesetzesbestimmung das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz einzuholen.
Vorgeschichte:
81/10/0019 E 7. März 1983;
ECLI:AT:VWGH:1988:1985100151.X03