Verwaltungsgerichtshof
25.05.1987
85/10/0148
Lautstarkes Schreien und Beschimpfen von Sicherheitswachebeamten mit unflätigen Worten vermag, sofern auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, den Tatbestand des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG zu verwirklichen (Hinweis E 11.11.1985, 84/10/0227 und E 12.5. 1986, 86/10/0046).