Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1987

Geschäftszahl

85/10/0148

Rechtssatz

Lautstarkes Schreien und Beschimpfen von Sicherheitswachebeamten mit unflätigen Worten vermag, sofern auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, den Tatbestand des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG zu verwirklichen (Hinweis E 11.11.1985, 84/10/0227 und E 12.5. 1986, 86/10/0046).