Verwaltungsgerichtshof
17.03.1986
85/10/0147
Eine für den Projektwerber günstige Feststellung kommt nicht erst dann in Betracht, wenn "alle anderen" Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes überwiegen, sondern schon dann, wenn erstere Interessen den letzteren gleichwertig sind.
ECLI:AT:VWGH:1986:1985100147.X15