Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1986

Geschäftszahl

85/10/0147

Rechtssatz

Eine für den Projektwerber günstige Feststellung kommt nicht erst dann in Betracht, wenn "alle anderen" Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes überwiegen, sondern schon dann, wenn erstere Interessen den letzteren gleichwertig sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1985100147.X15