Verwaltungsgerichtshof
17.03.1986
85/10/0147
Um "alle anderen" Interessen, welche dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes gegenüberzustellen sind, entsprechend zu bewerten, bedarf es der Einordnung in "private" und "öffentliche" (was zusammentreffen kann). Im Regelfall kommt einem öffentlichen Interesse größeres Gewicht zu als einem (bloß) privaten. Welches Gewicht einem öffentlichen Interesse an der Bebauung einer Liegenschaft (mit Baulandwidmung) zukommt, hängt vom konkreten Eingriff (sohin vom Projekt) ab.
ECLI:AT:VWGH:1986:1985100147.X14