Verwaltungsgerichtshof
17.03.1986
85/10/0147
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes vermag das Interesse an einer privaten Bauführung, selbst wenn diese der Verwirklichung des örtlichen Raumordnungsplanes der Gemeinde dient, zu überwiegen, was jedoch nicht immer zutreffen kann.
ECLI:AT:VWGH:1986:1985100147.X13