Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1986

Geschäftszahl

85/10/0147

Rechtssatz

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes vermag das Interesse an einer privaten Bauführung, selbst wenn diese der Verwirklichung des örtlichen Raumordnungsplanes der Gemeinde dient, zu überwiegen, was jedoch nicht immer zutreffen kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1985100147.X13