Verwaltungsgerichtshof
17.03.1986
85/10/0147
Bei Bestehen einer Baulandwidmung (bzw eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes) ist eine dieser Widmung (bzw diesem Raumordnungsplan) entsprechende Bebauung als im öffentlichen und nicht bloß im privaten Interesse der Bauwerber gelegen zu beurteilen. Dieses öffentliche Interesse ist (ungeachtet einer baubehördlichen Entscheidung) vom naturschutzrechtlichen Standpunkt zu verneinen, wenn das Projekt der Widmung (Hinweis auf die gesonderte Ausweisung der Baulandwidmung gem Paragraph 16, Absatz 2, OÖ ROG) widerspricht.
ECLI:AT:VWGH:1986:1985100147.X12