Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1986

Geschäftszahl

85/10/0147

Rechtssatz

Bei Bestehen einer Baulandwidmung (bzw eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes) ist eine dieser Widmung (bzw diesem Raumordnungsplan) entsprechende Bebauung als im öffentlichen und nicht bloß im privaten Interesse der Bauwerber gelegen zu beurteilen. Dieses öffentliche Interesse ist (ungeachtet einer baubehördlichen Entscheidung) vom naturschutzrechtlichen Standpunkt zu verneinen, wenn das Projekt der Widmung (Hinweis auf die gesonderte Ausweisung der Baulandwidmung gem Paragraph 16, Absatz 2, OÖ ROG) widerspricht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1985100147.X12