Verwaltungsgerichtshof
17.03.1986
85/10/0147
Die Rechtsgrundlage für den bei Genehmigung des Flächenwidmungsplanes zu berücksichtigenden Landschaftsschutz ist nicht in Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 15, Absatz 11,, sondern in Paragraph 2, Absatz 2, OÖ ROG zu finden. Die Mitberücksichtigung von Naturschutzinteressen hiebei muss nicht in jedem Fall die Interessenabwägung zu Gunsten eines Projektes ausgehen lassen, da ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 auf den konkreten Eingriff abzustellen hat. Die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes auch unter Berücksichtigung von Naturschutzinteressen vermag künftige konkrete Projekte vom Standpunkt des Landschaftsbildschutzes nicht abschließend zu berücksichtigen.
ECLI:AT:VWGH:1986:1985100147.X08