Verwaltungsgerichtshof
17.03.1986
85/10/0147
Ein öffentliches Interesse deshalb zu bejahen, weil der Bauträger im Rahmen seiner Planung die naturschutzbehördliche Feststellung vorwegnimmt, kann nicht iSd Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 gelegen sein.
ECLI:AT:VWGH:1986:1985100147.X07