Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1986

Geschäftszahl

85/10/0147

Rechtssatz

Ein öffentliches Interesse deshalb zu bejahen, weil der Bauträger im Rahmen seiner Planung die naturschutzbehördliche Feststellung vorwegnimmt, kann nicht iSd Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 gelegen sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1985100147.X07