Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1986

Geschäftszahl

85/10/0147

Rechtssatz

Ausgehend von einer Bejahung eines Eingriffes hat die Behörde die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Landschaftsbildes mit "allen anderen" Interessen vorzunehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1985100147.X05