Verwaltungsgerichtshof
17.03.1986
85/10/0147
Ausgehend von einer Bejahung eines Eingriffes hat die Behörde die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Landschaftsbildes mit "allen anderen" Interessen vorzunehmen.
ECLI:AT:VWGH:1986:1985100147.X05