Verwaltungsgerichtshof
12.12.1988
85/10/0117
Durch folgende Hinweise auf den Verpackungen: "Alle Arzneipflanzen werden nach den Richtlinien des Arzneibuches ausgewählt ....", "Natur-Heilmittel" und "Gebrauchsanweisungen Erwachsene 3 x täglich 1 Esslöffel, Kinder 1 Teelöffel vor oder zu den Mahlzeiten - je nach Verträglichkeit rein oder mit Wasser verdünnt" bei den Pflanzensäften "Mistel" und "Weißdorn" geht die subjektive Zweckbestimmung gem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, AMG, nämlich die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers zu beeinflussen, eindeutig hervor. Durch die Empfehlung der täglichen Einnahme der beiden Pflanzensäfte wird einem Konsumenten zumindest eine günstige Wirkung auf seinen Organismus suggeriert (Hinweis E 21.9.1987, 86/10/0096).
ECLI:AT:VWGH:1988:1985100117.X08