Verwaltungsgerichtshof
12.12.1988
85/10/0117
GRS wie 83/10/0207 E 28. Mai 1984 RS 1
Das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung zwischen Arzneimittel einerseits und Verzehrprodukt andererseits ist nicht, ob heilende Wirkungen hervorgerufen werden oder nicht, sondern es sind ausschließlich jene qualitativen und quantitativen Momente maßgebend, die den Stoff nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft vorhergesehenen Wirkungen als Arzneimittel kennzeichnen (Hinweis E 21.4.1980, 0375/80).
ECLI:AT:VWGH:1988:1985100117.X04