Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1988

Geschäftszahl

85/10/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0207 E 28. Mai 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung zwischen Arzneimittel einerseits und Verzehrprodukt andererseits ist nicht, ob heilende Wirkungen hervorgerufen werden oder nicht, sondern es sind ausschließlich jene qualitativen und quantitativen Momente maßgebend, die den Stoff nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft vorhergesehenen Wirkungen als Arzneimittel kennzeichnen (Hinweis E 21.4.1980, 0375/80).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1985100117.X04