Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1986

Geschäftszahl

85/10/0116

Rechtssatz

Die Strafdrohungen des Artikel römisch acht und Artikel römisch neun, Absatz eins, schließen einander nicht aus. Die Strafen können daher gem Paragraph 22, VStG nebeneinander verhängt werden.