Die Strafdrohungen des Art VIII und Art IX Abs 1 schließen einander nicht aus. Die Strafen können daher gem § 22 VStG nebeneinander verhängt werden.Die Strafdrohungen des Artikel römisch acht und Artikel römisch neun, Absatz eins, schließen einander nicht aus. Die Strafen können daher gem Paragraph 22, VStG nebeneinander verhängt werden.