Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1986

Geschäftszahl

85/10/0116

Rechtssatz

Ob das Verhalten des Beschuldigten als "milieubedingte Entgleisung" anzusehen ist, kann schon deshalb dahinstehen, weil es unbestritten auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, und nicht in dem vom Beschuldigten allenfalls gemeinten (mehr oder weniger privaten) "Milieu" gesetzt wurde. Dass auch der Beschuldigte sein Verhalten - gemessen an einem objektiven Maßstab, auf den es hier allein ankommt - als ungehörig empfindet, zeigt gerade sein Versuch, es als "milieubedingte Entgleisung" zu entschuldigen.