Verwaltungsgerichtshof
27.11.1986
85/10/0116
Ob das Verhalten des Beschuldigten als "milieubedingte Entgleisung" anzusehen ist, kann schon deshalb dahinstehen, weil es unbestritten auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, und nicht in dem vom Beschuldigten allenfalls gemeinten (mehr oder weniger privaten) "Milieu" gesetzt wurde. Dass auch der Beschuldigte sein Verhalten - gemessen an einem objektiven Maßstab, auf den es hier allein ankommt - als ungehörig empfindet, zeigt gerade sein Versuch, es als "milieubedingte Entgleisung" zu entschuldigen.