Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1987

Geschäftszahl

85/10/0105

Rechtssatz

Entscheidend ist, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von unbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Der objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach Ö-Normen und Flächenwidmungen zu finden.