Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.1987

Geschäftszahl

85/10/0093

Rechtssatz

Reicht die Beweislage für das dem Berufungswerber angelastete Verhalten aus, so liegt keine Rechtswidrigkeit darin, dass nicht weitere Beweise - hier die Einvernahme einer Zeugin - aufgenommen wurden (Hinweis E 25.9.1972, 433/71).