Verwaltungsgerichtshof
13.05.1985
85/10/0075
GRS wie 84/10/0283 E 25. März 1985 RS 4
Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Vorstrafen des Beschuldigten einzeln anzuführen, da diese dem Bestraften bekannt sein müssen. Ein besonders gelagerter Fall, welcher diese Anführung etwa erforderlich machen würde, stellt die Ausnahme dieses Grundsatzes dar. (Hinweis auf E vom 13.2.1984, 83/10/0263)