Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1985

Geschäftszahl

85/10/0044

Rechtssatz

Der allfällige Umstand, dass die belangte Behörde bzgl anderer Produkte keine Untersagung des Inverkehrbringens ausgesprochen hat, begründet keinen Rechtsanspruch auf Nichtuntersagung des Inverkehrbringens des angemeldeten Produktes.