Verwaltungsgerichtshof
24.06.1985
85/10/0044
Der allfällige Umstand, dass die belangte Behörde bzgl anderer Produkte keine Untersagung des Inverkehrbringens ausgesprochen hat, begründet keinen Rechtsanspruch auf Nichtuntersagung des Inverkehrbringens des angemeldeten Produktes.