Verwaltungsgerichtshof
20.10.1988
85/09/0160
Die Frage nach dem Vorliegen einer besonderen Härte ist zunächst von der Behörde im Bereich rechtlicher Gebundenheit zu lösen. Erst danach ist das der Behörde eingeräumte Ermessen zu üben, wobei nach dem Sinn des Gesetzes die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Antragstellers zu berücksichtigen ist.