Verwaltungsgerichtshof
19.02.1986
85/09/0155
GRS wie 1455/73 E 16. Jänner 1974 RS 2
Das Verfahren vor dem VwGH kann nicht dazu dienen, Versäumnisse, die den Parteien im ordentlichen Verfahren unterlaufen sind, dann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen. Der VwGH hat im Hinblick auf das sich aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 ergebende Neuerungsverbot auf solche Vorbringen nicht einzugehen.