Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1986

Geschäftszahl

85/09/0155

Rechtssatz

Der in der Beschwerde geltend gemachten angeblich negativen Haltung des Vorgesetzen gegenüber dem Beamten kommt im Hinblick auf die weitgehende Objektivierung des Berichtes, durch das nachfolgende Verwaltungsverfahren die von der Beschwerde angenommene entscheidungswesentliche Bedeutung nicht zu.