Verwaltungsgerichtshof
19.02.1986
85/09/0155
Der in der Beschwerde geltend gemachten angeblich negativen Haltung des Vorgesetzen gegenüber dem Beamten kommt im Hinblick auf die weitgehende Objektivierung des Berichtes, durch das nachfolgende Verwaltungsverfahren die von der Beschwerde angenommene entscheidungswesentliche Bedeutung nicht zu.