Verwaltungsgerichtshof
19.02.1986
85/09/0155
Gegenstand des Leistungsfeststellungsverfahren ist die Leistung des Beamten und nicht das angebliche Verhalten seiner Kollegen. Die Behauptung der Üblichkeit es Fernsehens im Dienst auch bei anderen Dienststellen entbehrt jeglichen Beweises und erscheint auch nicht in den Erfahrungen des täglichen Lebens gedeckt.