Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1986

Geschäftszahl

85/09/0155

Rechtssatz

Gegenstand des Leistungsfeststellungsverfahren ist die Leistung des Beamten und nicht das angebliche Verhalten seiner Kollegen. Die Behauptung der Üblichkeit es Fernsehens im Dienst auch bei anderen Dienststellen entbehrt jeglichen Beweises und erscheint auch nicht in den Erfahrungen des täglichen Lebens gedeckt.