Verwaltungsgerichtshof
25.09.1985
85/09/0112
Die Zusatzrente nach dem KOVG 1957 ist vom Gesetzgeber nur für einen bedürftigen Personenkreis gedacht (Hinweis E 11.11.1974, 1498/74). Unter Bedachtnahme auf diesen Zweck des KOVG 1957 ergibt sich bei der Feststellung des nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 maßgebenden Einkommens auch das Erfordernis der Berücksichtigung der dem Kriegsbeschädigten zustehenden Unterhaltsleistungen bzw im Fall einer Nichtgeltendmachung des Anspruches auf eine derartige Unterhaltsleistung.