Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1986

Geschäftszahl

85/09/0037

Rechtssatz

Bei einer weit verzweigten Organisation mit vielen Filialbetrieben kann die Aufsicht des satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organes zweckmäßigerweise nur in einer OBERAUFSICHT bestehen. Wenn das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ in einem solchen Fall durch entsprechende Organisation, Schulung der Dienstnehmer und Dienstanweisung alle nur denkbaren zweckmäßigen Vorkehrungen für die Einhaltung des BazillenausscheiderG getroffen hat, genügt es nicht, dass die belangte Behörde die Schuld des zur Vertretung berufenen Organes in der Nichtvornahme der Kontrolle durch den genannten Organwalter selbst sieht.