Verwaltungsgerichtshof
11.12.1985
85/09/0031
Die Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des bei Gesellschaften zur Vertretung nach außen berufenen Organs für Beschäftigte ist nur dann gegeben, wenn der Verantwortliche den Eintritt der Verwaltungsübertretung bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können (Hinweis E 11.6.1951, 2729/49, VwSlg 2142 A/1951).