Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1985

Geschäftszahl

85/09/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2787/77 E 5. September 1978 VwSlg 9621 A/1978; RS 4

Stammrechtssatz

Übertretungen, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, werden als Ungehorsamsdelikt bezeichnet.