Verwaltungsgerichtshof
11.12.1985
85/09/0024
GRS wie 1057/54 E 27. Jänner 1955 VwSlg 3641 A/1955 RS 1
Der Einwand der Mitschuld einer dritten Person schließt die im Paragraph 9, VStG geregelte besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit eines zur Vertretung nach außen berufenen Gesellschaftsorganes nicht aus (Organhaftung).