Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1985

Geschäftszahl

85/09/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1057/54 E 27. Jänner 1955 VwSlg 3641 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Der Einwand der Mitschuld einer dritten Person schließt die im Paragraph 9, VStG geregelte besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit eines zur Vertretung nach außen berufenen Gesellschaftsorganes nicht aus (Organhaftung).