Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1985

Geschäftszahl

85/08/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0175/71 E 10. September 1971 RS 2

Stammrechtssatz

Die zu berichtigende Unrichtigkeit muss offenkundig und damit für jene Personen ohne weiteres erkennbar sein, für die der Bescheid bestimmt ist.