Verwaltungsgerichtshof
18.12.1986
85/08/0122
GRS wie 84/08/0083 E 28. März 1985 RS 1
Bei der Festsetzung der Zuschlagshöhe nach Paragraph 113, Absatz eins, zweiter Satz ASVG hat sich die Behörde mit den dort genannten Tatbestandselementen auseinander zu setzen, also mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners, des Ausmaßes der nachzuzahlenden Beiträge und insbesondere der Art des Meldeverstoßes. (Hinweis auf E vom 27.10.1983, 83/08/0099)