Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1986

Geschäftszahl

85/08/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0262 E 27. Juni 1985 VwSlg 11813 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Ist während des Einspruchsverfahrens die Einspruchswerberin eine GmbH, die als Dienstgeberin nach den Paragraph 58, Absatz 2, ASVG und Paragraph 113, Absatz eins, ASVG verpflichtet wurde, durch Umwandlung in eine KG erloschen, so ist das Einspruchsverfahren einzustellen, weil eine Zuständigkeit zur Verpflichtung des Gesamtrechtsnachfolgers fehlt

(1) und eine Feststellung zur Haftung nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG außerhalb der Sache nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 läge.