Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1986

Geschäftszahl

85/08/0122

Rechtssatz

Enthält der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers trennbare Ansprüche, so muss der Einspruch gegen diesen Bescheid hinsichtlich jedes trennbaren Abspruches einen begründeten Einspruchsantrag iSd Paragraph 412, Absatz eins, ASVG enthalten. Eine nachgebrachte Begründung nach Ablauf der Einspruchsfrist kann den inhaltlichen Mangel nicht sanieren (Hinweis E 15.1.1982, 100/80).