Verwaltungsgerichtshof
18.12.1986
85/08/0122
Enthält der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers trennbare Ansprüche, so muss der Einspruch gegen diesen Bescheid hinsichtlich jedes trennbaren Abspruches einen begründeten Einspruchsantrag iSd Paragraph 412, Absatz eins, ASVG enthalten. Eine nachgebrachte Begründung nach Ablauf der Einspruchsfrist kann den inhaltlichen Mangel nicht sanieren (Hinweis E 15.1.1982, 100/80).