Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1986

Geschäftszahl

85/08/0122

Rechtssatz

Die Partei, die eine Sozialversicherungss(beitrags)freiheit geltend macht, hat die dafür notwendigen Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen, sofern sie durch die bekämpfte Entscheidung, mit der sie zu Beitragszahlungen verpflichtet wird, in die Lage versetzt wird, die Annahme einer Verpflichtung zu Beitragszahlungen konkrete Sachverhaltsbehauptungen entgegenzusetzen (Hinweis E 3.4.1986, 84/08/0234). Kommt sie dieser Behauptungslast nicht nach oder weigert sie sich, für die Ermittlung des Sachverhaltes wesentliche Unterlagen vorzulegen (Hinweis E 29.9.1986, 84/08/0131), die die Einspruchsbehörde nicht von Amts wegen beschaffen kann, so ist es nicht rechtswidrig, weil die Einspruchsbehörde ihrer Entscheidung die Annahmen des bekämpften Bescheides zugrundelegt.