Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1985

Geschäftszahl

85/08/0084

Rechtssatz

Die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz genügt. ein bloß fahrlässiges handeln reicht nicht aus.