Verwaltungsgerichtshof
18.12.1990
85/08/0009
GRS wie 87/03/0010 E 17. Februar 1988 RS 1
Handelt es sich bei einer Bescheidausfertigung nach ihrem Erscheinungsbild um eine vervielfältigte Ausfertigung und enthält sie die Beisetzung des Namens des Genehmigenden in Maschinschrift, so entspricht sie dem Erfordernis des Paragraph 18, Absatz 4, vierte Satz AVG in der Fassung BGBl 1982/199 und bedarf daher weder einer Unterschrift des Genehmigenden noch der Beglaubigung der Kanzlei (Hinweis E 20.12.1985, 85/18/0004, VwSlg 11983 A/1985).