Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1990

Geschäftszahl

85/08/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0010 E 17. Februar 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Handelt es sich bei einer Bescheidausfertigung nach ihrem Erscheinungsbild um eine vervielfältigte Ausfertigung und enthält sie die Beisetzung des Namens des Genehmigenden in Maschinschrift, so entspricht sie dem Erfordernis des Paragraph 18, Absatz 4, vierte Satz AVG in der Fassung BGBl 1982/199 und bedarf daher weder einer Unterschrift des Genehmigenden noch der Beglaubigung der Kanzlei (Hinweis E 20.12.1985, 85/18/0004, VwSlg 11983 A/1985).