Verwaltungsgerichtshof
18.12.1990
85/08/0009
Auswanderung "aus politischen Gründen" iSd Paragraph 500, ASVG erfordert nicht, daß sich der Betroffene in konkreten Handlungen gegen die Träger des Austrofaschismus gewandt hat und in der Folge konkreten Verfolgungshandlungen von Seiten des damaligen Regimes ausgesetzt gewesen ist; es reicht aus, wenn durch die Verfassung von Zeitungsartikeln Bedrohungen und Tätlichkeiten hervorgerufen wurden, die durch Organe des Staates veranlaßt oder bewußt geduldet wurden.