Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1986

Geschäftszahl

85/07/0305

Rechtssatz

Ein allfälliger Mangel des Parteigehörs ist durch die mit der Berufung gegebenen Möglichkeiten der Stellungnahme in jedem Falle als saniert anzusehen (Hinweis E 16.11.1965, 56/65).