Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1985

Geschäftszahl

85/07/0275

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1765/66 E 17. Jänner 1967 RS 3

Stammrechtssatz

Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965), so ist der VwGH an einem Antrag des Bf auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden.