Verwaltungsgerichtshof
14.01.1986
85/07/0235
Wenn der Bf im Rahmen seiner Bekämpfung des Überprüfungsbescheides Einwendungen etwa in der Richtung, dass ein Grundeigentum durch die Nassbaggerung an sich beeinträchtigt und aus diesem Grunde die exakte Einhaltung einer dbzgl Auflage erforderlich wäre, nicht erhoben hat, so kann er im Überprüfungsverfahren nicht besser gestellt sein als etwa eine Partei, die mit im Bewilligungsverfahren zulässigerweise erhobenen Einwendungen abgewiesen wurde und der aus diesem Grunde im Überprüfungsverfahren Parteistellung nicht zukommt (Hinweis E 19.6.1970, 1392/69, VwSlg 7822 A/1970).