Verwaltungsgerichtshof
19.11.1985
85/07/0231
Sowohl das Angebot einer Ersatzfläche als auch denen Größe stellt kein wesentliches Sachverhaltselement für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde aufgrund eines neuerlich gestellten Antrages auf Rodungsbewilligung dar.