Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1985

Geschäftszahl

85/07/0231

Rechtssatz

Sowohl das Angebot einer Ersatzfläche als auch denen Größe stellt kein wesentliches Sachverhaltselement für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde aufgrund eines neuerlich gestellten Antrages auf Rodungsbewilligung dar.