Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.01.1987

Geschäftszahl

85/07/0136

Rechtssatz

Bei einem amtswegigen Verfahren der vorliegenden Art (wasserpolizeilicher Auftrag gem Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959) darf die Kenntnisnahme des Verhandlungsergebnisses durch die Partei keineswegs dahin gedeutet werden, sie hätte sich damit ihres Rechtes begeben, im Berufungsverfahren neues, auch mit ihrer bisher eingenommenen Haltung nicht im Einklang stehendes Vorbringen zu erstatten (Hinweis E 8.11.1976, 2333/75, VwSlg 9172 A/1976).