Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1985

Geschäftszahl

85/07/0135

Rechtssatz

In jedem konkreten Fall ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 genügt oder nicht genügt, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (Hinweis E 13.6.1984, 82/03/0265).