Verwaltungsgerichtshof
12.09.1985
85/07/0109
Die Zustellung eines Berufungsbescheides ist nicht mehr unverzüglich veranlasst, wenn die Berufungsbehörde die zuzustellenden Ausfertigungen zunächst der Behörde erster Instanz übermittelt und durch diese Behörde - fast eine Woche später - die Zustellung vollziehen lässt.