Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1985

Geschäftszahl

85/07/0109

Rechtssatz

Die Zustellung eines Berufungsbescheides ist nicht mehr unverzüglich veranlasst, wenn die Berufungsbehörde die zuzustellenden Ausfertigungen zunächst der Behörde erster Instanz übermittelt und durch diese Behörde - fast eine Woche später - die Zustellung vollziehen lässt.