Verwaltungsgerichtshof
12.09.1985
85/07/0109
GRS wie 0435/29 E 12. Februar 1930 RS 1
Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn die Entscheidung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verzögert wurde.