Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1988

Geschäftszahl

85/06/0160

Rechtssatz

Da das "Bauland-Dorfgebiet" vornehmlich zur Errichtung von landwirtschaftlichen Betrieben bestimmt ist, muss damit zwangsläufig ein gewisses Maß an Geruchsbelästigung von vornherein als zulässig angesehen werden. Ein Immissionsschutz (und damit ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn) besteht dort nur insoweit, als keine unzumutbare Umweltbelastung hervorgerufen wird, wobei das Gesetz beispielhaft landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung nennt.